Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUROTC SRL. – COLGED DEUTSCHLAND

Stand: 07/2026 – (Diese Version ersetzt alle früheren Versionen)

Allgemeines

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Der Kunde, außer er wäre Nichtkaufmann, erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftrages im Voraus damit einverstanden, dass diese AGB auch für alle weiteren Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden.
3. Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichenden Abreden sowie Änderungen der Auftragsbestätigung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen oder, dass der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu unseren AGB stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung dieses Vertrages Vertragsinhalt.
4. Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt,
Nebenabreden oder Insbesondere Vertragsbedingungen zu
vereinbaren.

Angebot

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben.

Lieferumfang

1. Technische Änderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflusst wird, bleiben vorbehalten.
2. Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte unserer Maschinen sind als annähernd zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z. B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen.

Preise

1. Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind nach den am Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material und Frachten errechnet. Ändern sich diese Kosten bis zur Ausführung des Auftrages, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern. Ist der Kunde Nichtkaufmann, kommt eine Preisänderung frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss in Betracht. Diese Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch des Käufers der Liefertermin hinausgeschoben wird, bei einem Nichtkaufmann als Kunden nur dann, wenn es sich um mehr als 4 Monate handelt.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.

Lieferung

1. Teillieferungen sind zulässig.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind für uns unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers voraus.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. gehören, haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen verlängern etwa verbindlich vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit.
4. Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben, stehen unserem Kunden folgende Ansprüche zu:
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur im Fall unseres Verzuges und angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nachfrist möglich.
b) Im Falle unseres Verzuges kann Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges insgesamt höchstens 5 % des Rechnungswertes ohne Mehrwertsteuer und Transportversicherung der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung verlangt werden. Darüberhinausgehende Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen, außer wir würden im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zwingend haften.
5. Die Gefahr geht spätestens bei Verladung auf den Kunden über. Unterbleibt die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt.
6. Die Wahl der Versandart bleibt mangels anderslautender Vereinbarung uns überlassen.

Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind direkt schriftlich auf dem Abliefernachweis des Spediteurs anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
2. Im Rahmen unserer Geschäftsverbindung mit Unternehmern leisten wir Gewähr für etwaige Mängel, mit denen unsere Erzeugnisse im Zeitpunkt des Gefahrüberganges behaftet waren, auf die Dauer von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Gewährleistung entfällt, wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht sorg- fältig befolgt werden oder der Kunde selbst oder durch Dritte Reparaturen ausführt bzw. sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat.
3. Die Gewährleistung für den Fachhandel beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz der defekten Teile.
4. Schlägt die von uns durchzuführende Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden angemessen zu setzenden Nachfrist fehl, stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Gewährleistungs-rechte zu. Wenn der Kunde Kaufmann ist, kann er jedoch nur die angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
5. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Weitere Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, auch von mittelbaren Schäden, außer wir würden aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften. In den Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haften wir nur insoweit, dass die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

Zahlungen

1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen nach Eingang Auftragsbestätigung per Vorkasse ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst ist.
4. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung und dann erfüllungshalber herein. Hereingenommene Wechsel werden, vorbehaltlich der Einlösung ab Fälligkeitstag, gebucht. Kosten für Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.
5. Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, mindestens jedoch die von uns zu zahlenden Kontokorrent Zinsen.
6. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, der Kaufmann ist, wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Sonst kann der Kunde in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines angemessenen Teils der Kaufpreisforderung geltend machen und nur dann, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Bei Kreditierung wird die Restschuld ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort zahlungsfällig und etwaige Stundungsabreden gegenstandslos, wenn:
a) der Besteller mit 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt,
b) der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt,
c) der Besteller, gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät (bei Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig),
d) der Besteller stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen,
e) sich herausstellt, dass von dem Besteller im Vertrag falsche Angaben gemacht worden sind,
f) sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern. Wir sind dann berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag. Ein bei Verzug des Kunden erklärter Rücktritt muss ausdrücklich schriftlich erfolgen. Soweit der Besteller zur Rückgabe des Erlangten nicht in der Lage ist, hat er uns den Wert zu ersetzen. Darüber hinaus können wir Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen.
8. Soweit die Zahlungsbedingungen laut Liefervertrag überschritten werden, sind wir zu entsprechenden Nachbelastungen berechtigt.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
1. Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, wenn er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und solange er nicht uns gegenüber im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem Umfang ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bis zur vollständigen Bezahlung des des Kaufpreises gestattet der Wiederverkäufer der Verkäuferin oder Beauftragter das Betreten des Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
4. Sollten wir dem sogenannten Scheck-Wechselverfahren zugestimmt haben, dann sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich Nebenkosten vollständig bezahlt ist.
5. Ist der Käufer oder Besteller mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand geraten, dann sind wir berechtigt, sofort die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist, beim Käufer oder Besteller abzuholen. Der Käufer oder Besteller gestattet uns insoweit die im Eigentum oder im Besitz des Käufers oder Bestellers stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die infolge des Abtransportes oder der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haben wir nicht zu erstatten.

Warenrücknahme und Wiedereinlagerungsgebühr

1. Eine Verpflichtung zur Warenrücknahme aus ordentlichen Geschäften besteht nicht. Im Falle einer vereinbarten Warenrücknahme gilt Nachfolgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. Bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Kunde eine Rückerstattung in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr. Die Rückerstattung wird nicht in bar ausbezahlt, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet. Wir sind berechtigt, mit Rückerstattungsbeträgen uneingeschränkt aufzurechnen.
2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 20 % des Wertes der zurückgenommenen Ware, sofern diese in einwandfreien Zustand zurückgesendet wurde. Bei fehlendem Zubehör sowie teilweise abgezogener Folie bzw. bei Gebrauch werden weitere Kosten vom Warenwert abgezogen.

Schadensersatzansprüche der Verkäuferin

Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Kunde 20 % der Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt und bei Rücktritt. Ist der Lieferungsgegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransports sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltend-machung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.

Anwendbares Handelsrecht

Als anwendbares Handelsrecht wird das UN-Kaufrecht unter Ausschluss „Deutsches Recht“ dieser AGB zugrunde gelegt.

Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

1. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, dann wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt.
2. Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei unsere Bestätigung maßgeblich ist.
3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehung zu unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Stuttgart/Deutschland. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
b) Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Erweiterte Bedingungen zur AGB für Spültechnik der Marke COLGED EUROTC SRL. – COLGED DEUTSCHLAND

Stand: 07/2026 – (Diese Version ersetzt alle früheren Versionen)

Garantiebedingungen – nur für die Marke COLGED

1. COLGED übernimmt für die Dauer der ersten 24 Monate ab Inbetriebnahme die Arbeitszeit- und Fahrtkosten (Vollgarantie) eines von COLGED autorisierten Servicepartners, ausschließlich begrenzt auf die im jeweils aktuellen Katalog gelisteten Gläser- und Geschirrspülmaschinen, Durchschubspülmaschinen, Universalspülmaschinen, die regulär als A-Ware (erste Wahl) verkauft wurden und durch einen autorisierten Service- oder Fachhandelspartner von COLGED verkauf, aufgestellt und in Betrieb genommen wurden. Die Vollgarantie gilt nur für Erst-Installationen in Deutschland. Maschinen, die durch den Fachhandel außerhalb Deutschlands aufgestellt werden, unterliegen einer 12-monatigen Gewährleistung gemäß unserer AGB.

Die Vollgarantie beschränkt sich auf die Modellreihen IsyTech, TopTech, TopTech Plus, Ultratech. Nicht genannte Modellreihen unterliegen der Gewährleistung gemäß unserer AGB.

Für Ausstellungsware und Lagerware beim Fachhandel, beginnt die Garantiezeit mit dem 9. Lagermonat automatisch. Die Dauer der Vollgarantie wird damit auf maximal 33 Monate nach Auslieferung durch COLGED an den Fachhandel gewährt. Als Nachweis der Inbetriebnahme und für die Gewährung der Vollgarantie gilt das Inbetriebnahmeprotokoll der Spülmaschine, das unverzüglich nach der Inbetriebnahme an COLGED zu versenden ist. Ab dem 13. Betriebsmonat besteht nur dann Vollgarantieanspruch, wenn der Nachweis einer Wartung der Dosiertechnik und des Spülsystems in einem Zeitabstand von maximal 12 Monaten nach Inbetriebnahme vorgelegt werden kann. Ohne diese Wartung(en) gilt nach 12 Monaten eine Ersatzteilgarantie (nur Ersatzteile werden erstattet, Arbeitszeit und An- und Abreisekosten nicht), bis die Garantiezeit abgelaufen ist.

Für Wasseraufbereitungsanlagen gilt eine Gewährleistung gemäß unserer AGB.

a) Filter und Osmose-Membranen sind Verschleißteile.
b) Folgende Reklamationen sind von der Garantie ausgeschlossen
i. Dosiertechnik, die nach mehr als 10 Wochen Betrieb undicht wird
ii. Durchrostungen oder Roststellen am Pumpensumpf / Tankboden, wenn die Maschine zuvor entkalkt, wurde
iii. Durchrostungen oder Roststellen am Pumpensumpf / Tankboden, wenn die Maschine über einen integrierten Enthärter verfügt
iv. Verfärbungen des Edelstahls im Innenraum
v. Transportschäden und Montagefehler
vi. nicht zufriedenstellendes Spülergebnis
vii. Mehrfachanfahrten und daraus resultierende Arbeitszeiten sowie für die Fehlerbehebung nicht erforderliche Ersatzteilverbräuche, aufgrund einer Fehldiagnose bei der Fehlersuche.

2. Für jegliches Zubehör, sowie für Korbtransportmaschine gelten ausschließlich 24 Monate Teilegarantie. Als Datum des Verkaufs gilt das Datum der Rechnungslegung durch COLGED an den Fachhandel.
3. Bei Inanspruchnahme der Garantieleistung erfolgt die Beauftragung an den Servicepartner ausnahmslos schriftlich durch COLGED oder durch den REPA-PREMUIMSERVICE. Jede Beauftragung des Servicepartners definiert die Serviceleistung, die Vergütung sowie eventuelle Zusatzleistungen im Voraus.

Garantie-Reparaturen ohne zum Zeitpunkt gültigen Servicepartner-
Vereinbarung werden wie folgt vergütet:

  • € 50,– pro Stunde für die Arbeitszeit
  • € 45,– pro Stunde für die Fahrtzeit
  • € 0,35 pro gefahrenen KM – Entfernung maximal 100 km. Ersatzteile gemäß REPA/GEV-Rechnung
  • Sonn- und Feiertagszuschläge werden nicht erstattet Doppelanfahrten werden nicht erstattet
  • Die Gesamtkosten sind je Seriennummer auf maximal € 350,– begrenzt.

4. Die Garantie ist direkt an die Seriennummer und den ersten festen Aufstellungsort der Spülmaschine gebunden und kann nicht auf andere COLGED Maschinen übertragen oder an andere Aufstellungsorte übernommen werden. Sollte COLGED Maschinen innerhalb der Garantiezeit ersetzen oder tauschen, erfolgt keine Garantiezeitverlängerung. Die Garantie berücksichtigt keine Mängel, die lediglich einen geringen Einfluss auf Ästhetik oder Qualität haben. Sie übernimmt keine Teile-, Arbeitszeit- und Wartungskosten, die durch Verschleißteile wie z.B. Dichtungen, Gleitlager, Kugellager, Osmose Membranen, Filter, Glas, Plexiglas, Tastaturfolien sowie Schläuche und sonstige Teile, die in direktem Kontakt mit Reinigungsmitteln oder Klarspülmitteln stehen, sowie für Teile, die durch den Einfluss von Klarspülmitteln, Reinigungsmitteln oder Enthärter- Salz, auf Verschleiß oder Falschbedienung zurückzuführen sind.
5. Jegliche Aufwendungen zur Überbrückung des Ausfalls für die Dauer einer Reparatur sind nicht Bestandteil dieser Garantiebedingung. Gänzlich ausgeschlossen sind Ansprüche für Beschädigungen, die auf eine unsachgemäße oder unvollständige Installation und Inbetriebnahme, eine nicht erfolgte Einweisung zum Aufstellzeitpunkt, eine unsachgemäße Wartung, Überlastung oder Überbeanspruchung, sonstige unzulässige Benutzung oder die Verwendung von nicht geeigneten Ersatzteilen, Reinigungsmitteln oder Enthärter-Salz zurückzuführen ist.
6. Wird die Inbetriebnahme später als 14 Tage nach Verkauf durch den Fachhandel (Rechnungsdatum des Fachhändlers) protokolliert und/oder durch einen nicht durch COLGED autorisierten Service-Partner oder den Endkunden selbst durchgeführt, so behält sich COLGED die Reduzierung der Garantie auf eine Ersatzteilgarantie vor. Ein Anspruch auf die 24-monatige Vollgarantie erlischt ebenfalls, wenn das Inbetriebnahme-Protokoll nach Aufforderung durch COLGED nicht binnen drei Arbeitstagen an COLGED ausgehändigt wird. Anstelle der Vollgarantie tritt dann eine 24-monatige Ersatzteilegarantie.
a) Für Umkehrosmose-Anlagen gilt seit dem 01.05.2023 eine gesonderte Inbetriebnahme-Protokollierung. Diese ist vollständig auszufüllen und ebenso wie das Inbetriebnahme-Protokoll der Spülmaschine unverzüglich an COLGED auszuhändigen.
b) Des Weiteren sind alle durchgeführten Wartungen der Umkehrosmose- Anlage in der Anlage 1 der Inbetriebnahme Protokollierung fortlaufend zu dokumentieren.